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- Ausstellungsbedingungen der Agentur Walter -

§ 1 Anmeldung

Die Bestellung des Standes erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformu­lars. Der Anmeldende ist an seine Anmeldung bis 8 Tage nach Abgabe, längstens bis sechs Wochen vor Eröffnung der Ausstellung gebunden, sofern nicht inzwischen die Zulassung erfolgt ist.

§ 2 Anerkennung

Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen und die Hausordnung als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an.

Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeich­nungen sind einzuhalten.

§ 3 Zulassung

Über die Zulassung der Aussteller, des einzelnen Schaugutes und des Handverkaufs entscheidet die Ausstellerleitung. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden.

Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluß zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Vor­aussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellungs­leitung ist berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. Auch in diesem Fall ist die Rücktrittsgebühr in Höhe von 25% der Standmiete zu entrich­ten.

Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen.

In einem solchen Falle kann die Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Ausstellungen stornieren, weil wesentliche Vorausset­zungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind.

Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.

§ 4 Änderungen -höhere Gewalt -

Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Aus­stellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind berechtigen diesen

a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.

Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Unkosten­beitrag erhoben.

Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Unkostenbeitrag auf 50%.

Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anord­nung geschlossen werden, ist die Standmiete in voller Höhe zu bezahlen.

b) die Ausstellung zeitlich zu verlegen

Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüber­schneidung mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Sie haben die bei a) festgelegten Unkostenbeiträge zu bezahlen.

c) die Ausstellung zu verkürzen

Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein.

In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidun­gen sorgfältig abwägen und so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlos­sen.

§ 5 Rücktritt

Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolg­ter Zulassung ausnahmsweise ein Rücktritt zugestanden, so sind 25% - bei Rücktritt später als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn 50% - der Standmiete als Unkostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Die Ausstellungs­leitung kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Wird zur Füllung einer durch Rücktritt entstandenen Lücke ein anderer Aussteller auf einen nicht bezoge­nen Stand verlegt oder der Stand in anderer Weise ausgefüllt, so hat der Mieter daraus keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete.

§ 6 Standzuteilung

Die Standzuteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung nach Gesichts­punkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind. Das Eingangs­datum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und ggf. der Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen.

Wird der Stand später als 14 Tage vor Beginn der Ausstellung bestellt, sind Beanstandungen von Lage, Form und Größe nicht mehr möglich.

Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens 10 cm betragen und berechtigen nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich für Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Stan­des darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Ausstellungsleitung hat den betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen.

Die Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Not­ausgänge, sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen.

Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Ausstel­lungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Ausstellungslei­tung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzu­vermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen.

Die von der Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstel­lers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung, bzw. Weitergabe des Standes an Dritte sind, sofern die Ausstellungslei­tung nicht Räumung des Standes durch den Untervermieter verlangt, mindestens 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten. Gesamtschuld­ner sind der Hauptmieter und der Untermieter.

Für die Entgegennahme von Aufträgen müssen die Auftragsbücher, sofern nicht eigene verwandt werden, neben der Anschrift der Lieferfirmen auch die genaue Anschrift des Standinhabers aufweisen. Käufer und Ausstel­lungsleitung müssen aus dem Auftragsschein erkennen können, bei welchem Aussteller und bei welcher Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

§ 8 Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht die Ausstellungsleitung zu verhan­deln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den - oder bei Gemeinschaftsständen - an die Aussteller.

§ 9 Mieten und Kosten

Die Standmieten und die Zuschläge für Eck-, Kopf- und Blockstände sind aus der Anmeldung zu entnehmen.

Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungs­anlagen, sowie Nebenleistungen, wie Lieferung von Gas, Wasser und Strom, und so weiter sind auf Wunsch dem Aussteller vorher bekannt zu geben.

§ 10 Zahlungsbedingungen

a) Fälligkeit

Die Rechnungsbeträge sind zu 50% innerhalb von zwanzig Tagen nach Rechungsdatum, der Rest bis sechs Wochen vor Eröffnung fällig. Rech­nungen , die später wie sechs Wochen vor Eröffnung ausgestellt werden, sind in voller Höhe sofort fällig.

b) Zahlungsverzug

Bei verspäteter Zahlung ab Veranstaltungsbeginn ist der Veranstalter berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 10% des Gesamt­rech­nungs­betra­g­es zu erheben.

Die Ausstellungsleitung kann nach vergeblicher Mahnung und entspre­chender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfü­gen. Sie kann in diesem Falle die Überlassung des Standes und die Aus­gabe der Ausweise verweigern.

c) Pfandrecht

Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an dem eingebrachten Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände uneingeschränktes Eigentum des Ausstellers sind oder seiner uneingeschränkten Verfügungsgewalt unterliegen.

§ 11 Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für Je­dermann erkennbaren Weise Name und Anschrift des Standinhabers anzubringen.

Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls vom Veran­stalter gestellten einheitlichen Aufbaues ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Ausstellungsleitung sind im Interesse eines guten Ge­samtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau kann verlangt werden, dass maß- und farbgerechte Entwürfe vor Beginn der Arbeiten der Ausstel­lungsleitung vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemstän­den, bzw. eigenem Standbauelementen ist in der Anmeldung ausdrücklich zu vermerken.

Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der aus­drücklichen Zustimmung der Ausstellungsleitung und ggf. der angrenzen­den Aussteller.

Die Ausstellungsleitung kann verlangen, dass Ausstellungsstände deren Aufbau nicht genehmigt ist, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde ein Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Stand­miete nicht gegeben.

§ 12 Werbung auf der Veranstaltung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksache und die Ansprache von Besuchern ist nur innerhalb des Standes gestattet.

Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik- und Lichtbilddarbietungen jeder Art - auch zu Werbezwecken - durch den Aussteller bedarf aus­drücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden.

Die Vorführung von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbilddarbie­tungen und Moden - auch zu Werbezwecken - kann im Interesse der Auf­rechterhaltung eines geordneten Ausstellungsbetriebes auch nach erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.

Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich die Ausstellungsleitung Durchsagen vor.

§ 13 Aufbau

Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Standaufbau bis spätestens einer Stunde vor Eröffnung fertig zu stellen. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröff­nung bis 18 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Schadensersatzansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. Die der Ausstellungsleitung entstandenen Kosten hat der Mieter zu tragen.

Beanstandungen der Lage, Art und Größe des Standes müssen vor Be­ginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der Ausstellungsleitung schriftlich gemeldet werden.

Alle für den Aufbau, insbesondere der Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer ent­flammbar sein.

§ 14 Standbetreuung

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten.

Die Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge.

Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen werden.

§ 15 Abbau

Kein Stand darf vor Beendigung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen.

Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen.

Das Ausstellungsgut darf nach Beendigung der Ausstellung nicht abtrans­portiert werden, wenn die Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Wird trotzdem das Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechts.

Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leih­weise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.

Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt.

Nach Beendigung des für den Abbaus festgesetzten Termins nicht abge­baute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter werden von der Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Aus­schluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Ausstellungsspedi­teur eingelagert.

§ 16 Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss

Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters. Soweit Anschlüsse gewünscht werden, sind diese bei der Anmeldung bekannt zu ­geben. Die Einrichtung und ggf. der Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers.

Bei Ringleitung werden die Kosten anteilig umgelegt. Sämtliche Installa­tionen dürfen bis zum Standanschluss nur von den von der Ausstellungs­leitung zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Diese erhalten alle Auf­träge durch Vermittlung und mit der Zustimmung der Ausstellungsleitung und erteilen die Rechnung für Installation und Verbrauch direkt unter Ein­haltung der von der Ausstellungsleitung bekannt gegebenen Richtsätze.

Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen - insbeson­dere des VDE - nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Ausstellungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.

Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht ge­meldeter und nicht von den Ausstellungsinstallateuren ausgeführter An­schlüsse entstehen.

Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechung oder Leistungs­schwankungen der Gas-, Wasser- und Stromversorgung.

§ 17 Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen.

Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung.

Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung zuläs­sig und müssen ggf. durch einen Vertragspartner der Ausstellungsleitung erfolgen.

§ 18 Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungs­gut und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Der Veranstalter haftet nur für Sach- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann.

§ 19 Versicherung

Es wird dem Aussteller nahe gelegt, sein Ausstellungsgut und seine Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.

§ 20 Fotografieren - Zeichnen

Das gewerbsmäßige Fotografieren und Zeichnen innerhalb des Ausstel­lungsgeländes ist nur den von der Ausstellungsleitung zugelassenen Fotografen und Zeichnern gestattet.

§ 21 Ausschank/Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln

Abgesehen von Gratisproben ist ein Ausschank von Wein, Bier, Spirituo­sen, Kaffee, sonstiger Getränke und Nahrungsmitteln vom zuständigen Ordnungsamt zu genehmigen. Diese Genehmigung muss vom Aussteller bei den zuständigen Behörden eingeholt werden. Jede beabsichtigte Kostprobenabgabe sowie der Verkauf von Nahrungs- und Genussmitteln sind bei Anmeldung schriftlich anzukündigen und bedürfen der ausdrückli­chen Genehmigung durch die Ausstellungsleitung.

Eventuell von Behörden geforderte Steuern und Abgaben sowie Konzessionsgebühren der Hallenleitung für den Ausschank und Verkauf trägt der Aussteller.

§ 22 Hausordnung

Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Übernachtungen im Gelände sind nicht gestattet.

§ 23 Verwirkungsklausel

Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

§ 24 Änderungen

Von den Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung.

§ 25 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.